SATZUNG

 

 

 

 

des „Angelsportvereins

Eisvogel Birstein-Steinau e.V.“

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

„Angelsportverein Eisvogel Birstein-Steinau e.V.“

 

Sein Sitz ist Birstein; er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein ist am 05.10.1968 gegründet worden.

 

Er ist Mitglied des Landesverbandes Deutscher Sportfischer Hessen-Süd e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben:

 

1)     Zweck und Aufgabe des Vereins ist:

 

a )      die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer waidgerechten fischereisportlichen Betätigung.

 

b )     Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern,

 

c )      Sauber- und Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Landschafts- und Tierschutzes sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

 

2)     Der Verein ist durch sein Ehrengericht Entscheidungsstelle für alle Streitigkeiten seiner Mitglieder mit diesem und untereinander, sowie es sich um Angelegenheiten des Vereins handelt. Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.

 

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1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinde Birstein und die Stadt Steinau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort und damit Gerichtsstand des Vereins für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Birstein.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1)     Ordentliches Mitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte Person werden, die Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid gemäß den Grundsätzen des geltenden Fischereigesetzes als Liebhaber ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebengewerbe ist.

 

2)     Jugendliche bis zu 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Ein Stimmrecht steht den Jugendlichen nicht zu. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Zeit der Mitgliedschaft als Jugendliche wird auf die spätere Mitgliedschaft angerechnet.

 

3)     An der Sportfischerei interessierte, die in den Gewässern des Vereins die Sportfischerei nicht ausüben wollen, können als passive Mitglieder aufgenommen werden.

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§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

A )     Erwerb

 

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht gegeben werden.

 

Nach Beschluss des Gesamtvorstandes erhält das neue Mitglied eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme und nach Eingang der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages einen Erlaubnisschein, der die Ausübung der Sportfischerei in den Vereinsgewässern genehmigt.

 

 

B )     Verlust

 

1)     Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a )      durch Tod,

 

b )     durch freiwilligen Austritt, der jederzeit mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins erklärt werden kann. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres und spätestens bis zum 30.09. des Jahres wirksam zu erklären. Maßgebend ist der Poststempel des Aufgabeortes. Sammelabmeldungen sind unwirksam,

 

c )      durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohne Stunden mit der Zahlung der Beiträge trotz vorausgegangener Mahnung unter Androhung der Löschung länger als 3 Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Bekanntgabe der Löschung durch einen Einschreibebrief an das betroffene Mitglied. Der bereits fällige Beitrag ist für das angefangene Kalenderjahr noch zu entrichten.

 

2)     Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin durch Ausschluss, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgenommen werden kann. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied

 

 

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a )      ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,

 

b )     sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischereigewässer strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet,

 

c )      den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, oder

 

d )     die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.

 

3)     Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

 

a )      wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins oder seiner zuständigen Organe,

 

b )     wegen Schädigung des Vereins oder Gefährdung seines     Zweckes,

 

c )      wegen unwürdigen oder ehrlosen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins oder wegen nachhaltiger Störung des Friedens im Verein.

 

4)     Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder erkennen die Satzung an und unterwerfen sich den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen des Vereins.

 

1)     Rechte

 

a )      Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der von diesem unterhaltenen Einrichtungen.

 

b )     Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

 

 

 

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a )      Jedes Mitglied, welches den Pflichtbeitrag geleistet hat, kann an den Hauptversammlungen teilnehmen und sich zu Worte melden. Es besitzt bei Abstimmungen volles Stimmrecht.

 

b )     Jedes Mitglied, welches voll geschäftsfähig ist und die bürgerlichen Ehrenrechte nicht verloren hat, kann in die Ämter des Vereins gewählt werden. Alle Ämter des Vereins können nur von Mitgliedern ausgeübt werden.

 

1)     Pflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

a )      die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und durch tatkräftige Mitarbeit an den Vereinsaufgaben mitzuwirken

 

b )     die Sportfischerei redlich zu betreiben und die Zwecke des Vereins zu fördern,

 

c )      Wohnungsänderungen unverzüglich dem Vorsitzenden zu melden, die geldlichen Verpflichtungen einschließlich der festgesetzten Arbeitsstunden gegenüber dem Verein stets pünktlich zu erfüllen und sich jederzeit eines sportlichen und kameradschaftlichen Verhaltens zu befleißigen,

 

d )     Beschwerden und Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen Versammlungen zu erwähnen und ihnen vertraulich zur Kenntnis gegebene Auskünfte geheimzuhalten

 

 

§ 7  Beitrag

 

1)     Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt,

 

2)     für besondere notwendige Kosten, die erst im Laufe eines Geschäftsjahres erkennbar werden, kann den Mitgliedern eine Umlage in Höhe von maximal einem halben Jahresbetrag auferlegt werden,

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3)     Die Arbeitsstunden können durch Zahlung eines von der Hauptversammlung festgelegten Betrages je Stunde abgegolten werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und das Ehrengericht.

 

§ 9 Der Vorstand

 

1)     Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Schatzmeister

Kassierer

Sport- und Kulturwart

Jugendwart

Gewässerwart

Gerätewart

 

Weitere Mitglieder können nach Bedarf herangezogen werden.

 

2)     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

3)     Ämtervereinigung ist mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden zulässig

 

§ 10 Rechtsgeschäftliche Bestimmungen

 

1)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

 

2)     Über das Istvermögen des Vereins verfügen der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam.

 

3)     Beschlüsse, die in den Hauptversammlungen gefasst werden, sind eine Ergänzung dieser Satzung und werden durch Veröffentlichung (Rundschreiben) verbindlich.

 

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§ 11

 

1)     Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu nummerieren und zu buchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

 

2)     Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.

 

3)     Die Kassenführung ist zum Jahrsschluss abzuschließen und von zwei aus den Reihen der Hauptversammlung bestimmten Kassenprüfern für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung mitzuteilen.

 

 

§ 12 Fortfall eines Vereinsmitgliedes

 

1)     Fällt der 1. Vorsitzende weg, so wird dessen Funktion vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen und die Funktion des 2. Vorsitzenden vom Schriftführer. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird dessen Funktion vom Schriftführer mit wahrgenommen.

 

2)     Bei Fortfall eines anderen Vorstandsmitgliedes ist in die frei gewordene Stelle ein Mitglied des Vereins kommissarisch zu berufen, soweit nicht die Ämter vereinigt werden können.

 

 

§ 13 Amtsführung

 

1)     Alle Ämter sind Ehrenämter.

 

2)     Die über das normale Maß hinausgehenden notwendigen und nachgewiesenen Auslagen werden nach Herbeiführung eines besonderen Vorstandsbeschlusses ersetzt.

 

 

§ 14 – Hauptversammlung

 

1)     Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufung soll unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen und unter Bekanntgabe der

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Tagesordnung spätestens bis zum Ende des Monats Januar stattfinden. Sollten außergewöhnliche Umstände die Abhaltung der regelmäßigen jährlichen Hauptversammlung nicht zulassen, kann diese bis Ende des Monats März verschoben werden.

 

2)     Regelmäßig nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, erstmals im Januar 1971, ist anlässlich der Hauptversammlung der Vorstand zu wählen.

 

3)     Eine Hauptversammlung muss stattfinden, wenn zwei Fünftel der Mitglieder dies begehren. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung kann die Einberufungsfrist bis auf 10 Tage abgekürzt werden.

 

4)     Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

a )      Entgegennahme der Geschäftsberichte,

 

b )     Entgegennahme der Rechnungslegung und des Berichtes der Rechnungsprüfer,

 

c )      Entlastung und Wahl des Vorstandes,

 

d )     Wahl von zwei Rechnungsprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen,

 

e )      Wahl des Ehrengerichtes,

 

f )      Satzungsänderungen,

 

g )     Ehrungen,

 

h )      Siehe § 10 Absatz 3

 

5)     Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 

6)     Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7)     Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

 

 

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8)     Die Hauptversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Stimmen beschlussfähig.

 

9)     Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

§ 15 Versammlungen

 

Neben der Jahresanfang stattfindenden Hauptversammlung sollen nach Möglichkeit jährlich drei weitere Versammlungen oder Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung der Gemeinschaft und Erweiterung des fischereisportlichen Wissen stattfinden.

 

 

§ 16 Ehrengericht

 

1)     Das Ehrengericht ist Entscheidungsstelle für alle Streitigkeiten der Mitglieder des Vereins mit diesem und untereinander, soweit es sich um Angelegenheiten des Vereins oder Satzung handelt.

 

2)     Das Ehrengericht kann von jedem Mitglied angerufen werden.

 

3)     Der Antrag auf Eröffnung eines Ehrengerichtsverfahrens ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts unter Angabe der Gründe und des Streitgegners und Einreichung der Beweismittel oder Benennung von Zeugen zu beantragen.

 

4)     Ein beantragtes Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.

 

5)     Die Verhandlungen des Ehrengerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

 

6)     Die Mitglieder des Ehrengerichtes sind zur Verschwiegenheit über anstehende oder behandelte Verfahren verpflichtet.

 

 

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§ 17 Auflösung

 

Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung klar ersichtlich sein muss.

 

Die einzuberufende außerordentliche Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer 30-tägigen Einladungsfrist einzuberufen.

 

 

Birstein, den 08.03.1981

 

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender        2. Vorsitzender       Schriftführer       Schatzmeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des „Angelsportvereins

 

Eisvogel Birstein-Steinau e.V.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neufassung vom 01.03.1981, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.03.1981.